Sie sind Kaffee-Verkäufer?

Hier gibt’s wichtige Infos zur Mehrwegangebotspflicht seit Januar 2023

Seit 01.01.2023 gilt für Gastronomen die Mehrwegangebotspflicht für To-Go-Produkte: Ohne Aufpreis beziehungsweise höchstens gegen Pfand müssen sie Getränke sowie Speisen zum Sofortverzehr vor Ort oder zum Mitnehmen auch in einer Mehrweg- statt in einer Einwegverpackung anbieten. Dies gilt für alle Getränkeverpackungen und bei Speisen für alle Verpackungen mit Kunststoffanteilen.

Unternehmen mit höchstens fünf Beschäftigten und einer Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern, wie Imbisse und Kioske sind von der Mehrwegangebotspflicht befreit, müssen aber dem /der Kunden*in anbieten, selbst mitgebrachte Gefäße zu befüllen.

Das müssen Sie beachten

Leider haben wir keinen Alternativtext zu diesem Bild, aber wir arbeiten daran.

Keine schlechteren Bedingungen für Mehrweg!

Die Mehrwegalternative darf nicht teurer als die Einwegverpackung sein. Es gibt bereits viele Anbieter für Mehrwegsysteme auf dem Markt. Weitere Infos erhalten Sie bei der Abfallberatung.

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Machen Sie das Mehrwegangebot sichtbar

Betriebe müssen gut sichtbare und lesbare Informationen zum Angebot von Mehrwegverpackungen anbringen.

Noch Fragen?

Dann rufen Sie uns an. Sie erreichen uns unter folgender Nummer:

  • (08131) 74-1469

Oder schreiben Sie uns einfach eine Mail an: aufgfuellt-werd@lra-dah.bayern.de.