Vogelgrippe
Die Vogelgrippe, auch Geflügelpest genannt, ist eine hochansteckende Viruserkrankung. Das Virusreservoir sind Wildvögel, vor allem Wassergeflügel, wie Wildenten und Wildgänse. Durch deren Ausscheidungen oder durch direkten Kontakt kann sich unser Hausgeflügel anstecken. Gerade bei Hühnervögeln verläuft die Erkrankung seuchenhaft mit Einbrüchen in der Legeleistung, oder/und vielen Todesfällen. Erste Anzeichen sind auch Apathie, Atemnot und Ödeme in der Kopfregion.
Da es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche handelt, muss selbst der Verdacht schon beim Veterinäramt angezeigt werden.
Weist das zuständige Labor das aviäre Influenzavirus (HPAIV=hochpathogenes Aviäres Influenzavirus) nach, werden weitere Maßnahmen von der zuständigen Behörde eingeleitet, um die Ausbreitung zu verhindern und andere Bestände vor dieser Erkrankung zu schützen.
Eine Behandlung und Impfung ist nicht möglich, weswegen hier der Seuchenprophylaxe eine große Bedeutung zu kommt. Stuft das FLI das Ansteckungsrisiko als hoch ein, müssen geeignete Schutzmaßnahmen (siehe unten) ergriffen werden, um das Geflügel vor Ansteckung zu schützen und eine Ausbreitung zu verhindern.
Verendet aufgefundene Tiere dieser Gattungen müssen dem Veterinäramt Dachau (08131) 74-1446 oder der Polizeiinspektion Dachau (08131) 561-0 auf jeden Fall gemeldet werden.
Bei früheren Ausbrüchen der Vogelgrippe wurde festgestellt, dass die meisten Tierbesitzer ihre Tiere nicht beim Veterinäramt angezeigt hatten. Wir weisen darauf hin, dass nur für gemeldete und in der Tiereuchenkasse versicherte Tiere im Falle der Vogelgrippe Entschädigung gezahlt wird. Die Haltung von Geflügel ist nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung anzeigepflichtig beim Veterinäramt. Zudem ist sie registrierungspflichtig, d.h. für die Haltung ist beim zuständigen Amt für Landwirtschaft und Forsten eine Betriebsnummer zu beantragen. Dies gilt auch für eine Hobbyhaltung von Geflügel.
Das Risiko einer Einschleppung der Vogelgrippe in Nutzgeflügelbestände ist permanent vorhanden Nachweise bei Wildvögel zeigen die fortwährende Präsenz des Geflügelpesterregers in der Wildvogelpopulation an. Es gilt, alle Anstrengungen zu unternehmen, das Risiko einer Ansteckung des Wirtschaftsgeflügels zu minimieren:
Folgende Schutzmaßnahmen sollten Sie daher ab sofort konsequent ein- und durchführen:
- Halten Sie das Aufstallungsgebot strikt ein, wo es gefordert wird.
- Beachten Sie das Verbot der Verfütterung von Speise- und Küchenabfällen, auch Eierschalen.
- Beschaffen Sie sich ausreichende Mengen eines Desinfektionsmittel laut Liste der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft e.V., welches gegen die Viren der Geflügelpest wirksam ist ( = "viruzid") . Beachten Sie unbedingt bei der Anwendung die Angaben des Herstellers zur Einwirkzeit und Konzentration. Über entsprechende Mittel können Sie sich auch auf den Seiten der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft e.V. oder im Landhandel informieren.
- Verbieten Sie allen betriebsfremden Personen den Stallzutritt!!
Nur die Personen, die die Tiere unmittelbar versorgen, dürfen mit betriebseigener Schutzkleidung (Overall und Stiefel) in den Stall. Die Schutzkleidung darf nur unmittelbar vor Betreten der Stallungen angelegt werden und nicht außerhalb der Stallungen, z.B. bei anderen Arbeiten im Hof oder auf dem Feld getragen werden. Diese Schutzkleidung ist regelmäßig heiß zu waschen, das Schuhwerk gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. - Tierarzt und Personen, die bei der Ein- und Ausstallung helfen, sollten ebenfalls unmittelbar vor Betreten des Stalls saubere betriebseigene Schutzkleidung oder Einmalschutzkleidung anlegen. Betriebseigene Kleidung sind unverzüglich nach jedem Gebrauch heiß zu waschen bzw. Einmalschutzkleidung ist sicher zu entsorgen (10 Min. in Desinfektionslösung o. Verbrennung). Schuhwerk ist zu reinigen und zu desinfizieren.
- Richten Sie vor den Stallungen und an den Gehöfteingängen bzw. Gehöftausgängen Desinfektionsmatten oder Desinfektionswannen in ausreichender Größe und Anzahl ein. Das Desinfektionsmittel ist regelmäßig zu erneuern, da es durch Verschmutzung seine Wirksamkeit verliert.
- Reinigen und Desinfizieren Sie die Flächen, insbesondere den unmittelbare Eingangsbereich vor den Stallungen und den Verladeplatz regelmäßig, vor allem auch nach Ein- und Ausstallungen.
- Bewahren Sie Einstreu und Futter so auf, dass eine Verunreinigung durch Wildvögel sicher vermieden wird.
- Reinigen und Desinfizieren Sie die Räder und Unterseite von Fahrzeugen, soweit sie in den Stallungen eingesetzt werden, vor und nach jedem Einsatz. Dies gilt auch für die übrigen Gerätschaften, die in dem Stall oder bei der Auf- bzw. Ausstallung zum Einsatz kommen.
- Reinigen und desinfizieren Sie betriebseigene Fahrzeuge, die für Geflügeltransporte verwendet werden, unmittelbar nach Abschluss des Transportes auf einem befestigten Platz.
- Reinigen und desinfizieren Sie die Stallungen und Einrichtungen nach jeder Ausstallung gründlich.
- Achten Sie besonders auf Händereinigung.
- Bekämpfen Sie konsequent Schadnager.
Mit diesen Maßnahmen können Sie erheblich dazu beitragen, den Infektionsdruck auf Ihren Stall zu senken. Sie könnten damit durchaus eine Infektion Ihres Geflügels verhindern!
Treten in 24 Stunden erhebliche Verluste oder erheblichen Veränderungen der Legeleistung oder der Gewichtszunahmen auf, so ist die Ursache durch einen Tierarzt feststellen zu lassen und dabei auch auf das Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen.
"Vermehrter Verlust" liegt vor:
Bei einer Bestandsgröße bis zu 100 Tieren: wenn 3 oder mehr Tiere verenden.
Bei einer Bestandsgröße von über 100 Tieren: wenn 2 % oder mehr Tiere verenden.
Von der Ansteckung bis zum Ausbruch der Geflügelpest/Vogelgrippe vergehen je nach Virus-Typ wenige Stunden bis Tage. Die Erkrankung mit offensichtlichen Anzeichen dauert in einer Herde etwa eine Woche, allerdings kann das Virus von überlebenden Tieren bis zu 30 Tage ausgeschieden werden. Symptome bei Geflügel sind Apathie, stumpfes, gesträubtes Federkleid, hohes Fieber, Verweigerung von Futter und Wasser. Manche Tiere zeigen Atemnot oder Niesen und haben Ausfluss aus Augen und Schnabel. Es kommt zu wässrig-schleimigem grünlichen Durchfall, abnorme Kopfhaltung, Blutstauungen oder Unterhautblutungen mit blauroter Verfärbung an Kopfanhängen und Füßen und Aussetzung der Legeleistung oder dünne, verformte Eier. Die Sterberate bei Hühnern und Puten ist sehr hoch. Dagegen erkrankten Enten und Gänsen nicht so schwer und die Krankheit führt nicht immer zum Tod. Manchmal leiden die Tiere nur an einer Darminfektion, die äußerlich fast unauffällig verläuft, und zentralnervöse Störungen (abnorme Kopfhaltung). Nach Auskunft des Friedrich-Loeffler-Institutes gab es bisher weltweit noch keine einzige Übertragung von H5N8 auf einen Menschen.
Bricht die Vogelgrippe in einem Bestand aus, müssen sämtliche empfänglichen Tiere dieses Betriebes getötet werden, für die Geflügelhalter (privat und gewerblich) in einem 10 km-Radius müssen Restriktionen angeordnet werden. Bei einem Ausbruch bei einem Wildvogel wird die Aufstallpflicht für alles Geflügel in dem betroffenen Gebiet angeordnet.
Enten und Gänse dürfen auf einem Geflügelmarkt nur ausgestellt werden, soweit längstens 7 Tage vor der jeweiligen Veranstaltung Proben von 60 Tieren des jeweiligen Bestandes virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes Influenzavirus untersucht worden sind. Werden weniger als 60 Tiere gehalten, sind alle Tiere zu untersuchen. Dies gilt nicht, wenn die Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten gehalten werden, die dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest frühzeitig zu erkennen und dies dem zuständigen Veterinäramt angezeigt wurde.
Wir empfehlen Ihnen dringend, Schutzkleidung (einschließlich Schutzmaske, -brille und Handschuhe) in ausreichendem Umfang bereit zu halten. Im Falle des Ausbruches der Geflügelseuche in Ihrem Bestand sind Sie und Ihre Mitarbeiter dem Erreger in besonderem Maße ausgesetzt.
Weitere Informationen
- Allgemeinverfügung vom 21.08.2023: Vollzug tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest; Aufhebung der Allgemeinverfügung zur Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken vom 25.11.2022
- Allgemeinverfügung vom 25.11.2022: Vollzug tiergesundheitsrechtlicher Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest; Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken
- Allgemeinverfügung vom 20.10.2022: Vollzug der Verordnung (EU) 2016/429, der delegierten Verordnung (EU) 2018/1629, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882, des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest- Verordnung - GeflPestV); Beschränkung der Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe
- Pressemitteilung vom 06.12.2021 - Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz: Bayernweite verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen gegen Geflügelpest angeordnet
- 19.11.2021: Pressemitteilung Landratsamt Dachau - Vogelgrippe in Bayern wieder auf dem Vormarsch
- Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Aviäre Influenza (AI) (Geflügelpest)
- Friedrich-Loeffler-Institut: Aviäre Influenza (AI) / Geflügelpest
- Friedrich-Loeffler-Institut: Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest in Kleinhaltungen
- Robert-Koch-Institut: Zoonotischen Influenza
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